Rechtsprechung
BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 10.83 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- saarheim.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewO § 33a
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Pause - Vorführung - Pornographischer Film - Striptease-Darbietung - Erlaubnisfähigkeit
Papierfundstellen
- BVerwGE 71, 29
- NVwZ 1985, 826
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
Sittenwidrigkeit von Peep-Shows
Auszug aus BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 10.83
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 64, 274 , 280 ) hat das Berufungsgericht den Inhalt der guten Sitten den sozialethischen Wertvorstellungen entnommen, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind.Es entspricht der in BVerwGE 64, 274 bekundeten Auffassung des Senats, daß die prognostische Beurteilung von Veranstaltungen im Sinne des § 33 a GewO alle tatsächlichen Umstände einbeziehen muß, "deren Eintritt im Zusammenhang mit dem im Antrag beschriebenen Geschehensablauf aufgrund aller Merkmale des zur Erlaubnis gestellten Vorhabens nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist".
- BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R
Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung
Hingegen wird die Tätigkeit einer Stripteasetänzerin nicht als sittenwidrig angesehen (BVerwGE 71, 29, 30; 84, 314, 320) und bei ihr vom Bundesarbeitsgericht (BAG) jedenfalls ein faktisches Arbeitsverhältnis angenommen (BAG AP Nr. 18 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis). - BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87
Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 ; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.Hierdurch hebt sie sich auch von Striptease-Darbietungen ab, die, soweit sie dem herkömmlichen Bild entsprechen, als nicht sittenwidrig angesehen werden (BVerwGE 71, 29).
- BGH, 09.06.1998 - XI ZR 192/97
Förderung von Telefonsex durch den Vertrieb von Telefonkarten
Wegen der fehlenden Zugangskontrolle sprechen schließlich auch Gründe des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Jugendschutzes für die Sittenwidrigkeit des mit der Vertriebsvereinbarung bezweckten Leistungserfolgs (vgl. BVerwGE 64, 274, 276; 71, 29, 31; OLG Karlsruhe NJW 1978, 61).
- VGH Hessen, 06.03.2003 - 3 N 1891/01
Geländeoberfläche als Bezugspunkt für Höhe baulicher Anlagen
Auch das beim B-Plan Nr. 59/alt im Hinblick auf den gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens erforderlichen einwöchigen Abstand zwischen der öffentlichen Entwurfsauslegung und dem Beginn der einmonatigen Auslegung aufgetretene Problem, dass sich der am 12. Januar 2000 vorgenommenen Bekanntmachung bereits die vom 17. Januar bis 21. Februar 2000 erfolgte Entwurfsauslegung anschloss, führte nicht nur Unwirksamkeit des B-Plans Nr. 59/alt, da hier die längere Auslegungsfrist die kürzere Bekanntmachungsfrist kompensierte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.1982 - 6 B 12.80 - und Beschluss vom 23.03.1984 - 1 C 10.83 - BauR 1984, 368 = BRS 42 Nr. 24). - BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 29.87
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78]; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.Hierdurch hebt sie sich auch von Striptease-Darbietungen ab, die, soweit sie dem herkömmlichen Bild entsprechen, als nicht sittenwidrig angesehen werden (BVerwGE 71, 29).
- SG Darmstadt, 26.09.2012 - S 17 AS 416/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer …
Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwGE 64, 280, 282; 71, 29, 30f.; 71, 34, 36). - BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 31.87
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78]; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.Hierdurch hebt sie sich auch von Striptease-Darbietungen ab, die, soweit sie dem herkömmlichen Bild entsprechen, als nicht sittenwidrig angesehen werden (BVerwGE 71, 29).
- BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 28.87
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78]; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.Hierdurch hebt sie sich auch von Striptease-Darbietungen ab, die, soweit sie dem herkömmlichen Bild entsprechen, als nicht sittenwidrig angesehen werden (BVerwGE 71, 29).
- VGH Bayern, 05.06.1986 - 22 B 83 A.2512 Doch hat das BVerwG in einer neueren, Striptease-Darbietungen betreffenden Entscheidung seinen bisherigen methodischen Ansatz für die Beurteilung sittenwidriger Veranstaltungen, unter Hinweis auf seine umstrittene Entscheidung vom 15.12.1981, bestätigt und damit zu erkennen gegeben, daß es an seiner rechtlichen Einstufung von Peep-Show-Vorführungen festhalten will (BVerwGE 71, BVERWGE Jahr 71 Seite 29 = NVwZ 1985, NVwZ Jahr 1985 Seite 826 = GewArch 1985, 161 (162)).